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Reglement zur Behandlung von Beschwerden durch die Ethikkommission

Zuständigkeit
Zur Behandlung von Beschwerden gegen Mitglieder der SAGKB ist die Ethikkommission (nachfolgend die Kommission) zuständig. Die Kommission setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen, davon
- mindestens eines von jedem Geschlecht,
- 1 Dozent/in, 2 übrige Mitglieder.
Die Kommission ist nur in vollständiger Dreier-Besetzung beschlussfähig. Sie fällt ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr; Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Ist ein Mitglied in einer Beschwerdeangelegenheit befangen, tritt es in den Ausstand. An seine Stelle tritt ein Ersatzmitglied.

Beschwerdegründe
Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, ein Mitglied der SAGKB habe gegen die Grundsätze der Berufsordnung verstossen.

Beschwerdebefugnis
Beschwerde führen können Personen, welche durch den Verstoss gegen die Berufsordnung in ihren rechtlich oder durch die Berufsordnung geschützten Interessen, namentlich in ihrer Persönlichkeit, unmittelbar verletzt worden sind.
Bei schweren oder fortgesetzten Verstössen gegen die Berufsordnung kann die Kommission von Amtes wegen ein Beschwerdeverfahren einleiten.
Die Beschwerde ist längstens innert 10 Jahren seit dem Verstoss zulässig.

Beschwerdeschrift
Die Beschwerde ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Kommission einzureichen. Sie hat die Personalien des beschwerdebeklagten Mitgliedes und eine Beschreibung des gerügten Verstosses gegen die Berufsordnung zu enthalten. Zur Abklärung des Sachverhaltes geeignete Unterlagen und Dokumente sind beizulegen.

Verfahrensleitung
Die oder der Vorsitzende leitet die Beschwerde an ein Kommissionsmitglied weiter und beauftragt es mit der Leitung des Beschwerdeverfahrens.
Das verfahrensleitende Mitglied prüft die Beschwerde auf Vollständigkeit hin und gibt der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer gegebenenfalls Gelegenheit, die Beschwerde schriftlich oder mündlich zu ergänzen. Es hält eine mündliche Beschwerdeergänzung schriftlich fest.

Persönlichkeitsschutz, Entbindung vom Berufsgeheimnis
Die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren Beteiligten und allfälliger Betroffener sind zu wahren. Personendaten und Angaben, die Rückschlüsse auf bestimmte Personen gestatten, dürfen in keinem Verfahrensstadium bekannt gegeben werden.
In jedem Beschwerdeverfahren ist sicherzustellen, dass das beschwerdebeklagte Mitglied gegenüber der Kommission und Rekurskommission rechtsgültig vom Berufs- oder Arztgeheimnis entbunden wird.

Vernehmlassung
Die Beschwerde wird dem beschwerdebeklagten Mitglied mit der Aufforderung zugestellt, innert 30 Tagen eine Vernehmlassung einzureichen; die Vernehmlassungsfrist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden.

Weitere Abklärungen
Nach Eingang der Vernehmlassung leitet die Kommission weitere allenfalls nötige Abklärungen ein.

Rechtliches Gehör, Parteirechte
Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem beschwerdebeklagten Mitglied erneut Gelegenheit zu Schlussbemerkungen zu geben. Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer können im Beschwerdeverfahren keine Parteirechte ausüben.

Beschwerdeentscheid
Offensichtlich unbegründete oder missbräuchliche Beschwerden weist die Kommission ohne nähere Begründung zurück.
Ergibt das Beschwerdeverfahren, dass kein Verstoss gegen die Berufsordnung vorliegt oder lässt sich ein solcher Verstoss nicht nachweisen, weist die Kommission die Beschwerde ab. Liegt ein Verstoss gegen die Berufsordnung vor, spricht die Kommission eine Sanktion aus. In leichten Fällen kann sie darauf verzichten.

Sanktionen
Die Kommission kann folgende Sanktionen aussprechen:
Verweis;
Ausschluss.
Bei der Verhängung der Sanktionen berücksichtigt die Kommission die Schwere des Verstosses und das Verschulden des beschwerdebeklagten Mitgliedes. Wiederholte oder fortgesetzte Verstösse gegen die Berufsordnung wirken sich verschärfend aus. Die Bereitschaft, entstandenen Schaden wiedergutzumachen, künftige Verstösse durch geeignete Massnahmen zu vermeiden und Empfehlungen und Auflagen der Kommission zu beachten, wirkt sich mildernd aus.

Die Eröffnung des Entscheides
Der Entscheid wird dem beschwerdebeklagten Mitglied und der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer schriftlich begründet zugestellt. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann gegenüber der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer auf die Zustellung der Entscheidbegründung verzichtet werden.

Rekurs
Das beschwerdebeklagte Mitglied kann innert 30 Tagen seit Eröffnung gegen den Entscheid beim Vorstand Rekurs erheben. Der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer steht bei Abweisung der Beschwerde ebenfalls ein Rekursrecht zu. Der Vorstand entscheidet in der Regel aufgrund der Akten. Hält er weitere Abklärungen für geboten, kann er diese selber treffen oder die Sache zur Neubeurteilung an die Kommisssion zurückweisen.

Archivierung der Beschwerdeakten
Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens werden die Beschwerdeakten versiegelt. Die Kommission führt ein Verzeichnis der abgeschlossenen Beschwerdeverfahren; es enthält die Namen der beschwerdebeklagten Mitglieder, die Entscheidedaten und einen Vermerk über Abweisung oder Gutheissung der Beschwerden.
Offensichtlich unbegründete Beschwerden werden nicht archiviert.
Nach Ablauf von 10 Jahren seit Abschluss des Verfahrens werden die Akten vernichtet und die Eintragung aus dem Aktenverzeichnis entfernt.
Die Verantwortung für die Aufbewahrung und Vernichtung der Akten und das Führen des Aktenverzeichnisses liegt bei der oder dem Vorsitzenden der Kommission.

Akteneinsicht
Die Einsicht in archivierte Beschwerdeakten ist für die am Verfahren Beteiligten und für Dritte ausgeschlossen; zwingende datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Die Kommission ist befugt, archivierte Akten beizuziehen, wenn gegen ein beschwerdebeklagtes Mitglied vor Ablauf der Archivierungsdauer erneut ein Beschwerdeverfahren eröffnet wird.

Schweigepflicht der Kommissionsmitglieder
Kommissionsmitglieder haben über sämtliche Wahrnehmungen bei der Ausübung ihres Amtes Stillschweigen zu bewahren.

Tätigkeitsbericht
Die Kommission erstattet der Vollversammlung jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte aller an den Beschwerdeverfahren Beteiligten strikte zu wahren.
Dieses Reglement wurde von der Vollversammlung der SAGKB am 3. März 1995 genehmigt.