Statuten der SAGKB
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Art. 1 Abs. 1 Unter dem Namen "Schweizer Arbeitsgemeinschaft für Katathymes Bilderleben" im folgenden SAGKB genannt, besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 Schweizer ZGB. Abs. 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 2 Abs. 1 Der Zweck der SAGKB besteht darin, die Weiter- und Fortbildung auf dem Gebiet der Katathym Imaginativen Psychotherapie (KIP) und anderer imaginativer Verfahren in Psychotherapie sowie die wissenschaftliche Forschung auf diesen Gebieten unter Berücksichtigung der ethischen Richtlinien zu fördern. Abs. 2 Die Aufgaben der SAGKB sind insbesondere unter anderem - Organisation von Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen Art. 3 Sitz und Gerichtsstand der SAGKB ist Bern. Art. 4 Abs. 1 Die SAGKB hat 2 Kategorien von Mitgliedern. Abs. 2 Ordentliche Mitglieder sind Kandidatinnen/Kandidaten (nach dem Aufnahmegespräch), Therapeutinnen/Therapeuten (nach bestandenem Kolloquium), Dozentinnen/Dozenten, Supervisorinnen/ Supervisoren, Lehrtherapeutinnen/Lehrtherapeuten (die letzten 3 Gruppen jeweils von der Dozentenversammlung gewählte Therapeutinnen/Therapeuten). Die ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Abs. 3 Ehrenmitglieder sind solche, die sich durch grosse Verdienste für die Förderung und Entwicklung der KIP hervorgetan haben. Sie sind stimmberechtigt. Abs. 4 Mitglied des Vereins kann werden, wer eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllt: Ärztinnen/Ärzte; Psychologinnen/Psycholgen mit Universitätsabschluss in Psychologie; Psychotherapeutinnen/-therapeuten mit nicht akademischer psychologischer Ausbildung, die eine von der SAGKB anerkannte psychotherapeutische Weiterbildung ausweisen können. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Vorschlag der Dozentinnen/Dozenten, die das Kandidatengespräch durchgeführt haben. Art. 5 Abs. 1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod oder wenn sie aufgrund falscher Angaben erwirkt wurde. Abs. 2 Der Austritt ist nur durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu erklären. Abs. 3 Das Stimmrecht eines Mitgliedes erlischt mit dem Tag seiner Austrittserklärung bzw. seines Ausschlusses, auch wenn die/der Ausgeschlossene gegen den Entscheid rekurriert. Abs. 4 Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Gründe und durch eingeschriebenen Brief. Die/der Ausgeschlossene kann diesen Beschluss innerhalb eines Monats anfechten und eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der endgültige Ausschluss erfolgt in diesem Falle durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Gründe für den Ausschluss sind insbesondere Handlungen, welche die vorliegenden Statuten, die Standesehre im Sinne der ethischen Richtlinien, sowie die Interessen und das Ansehen des Vereins verletzen. Abs. 5 Wird der Mitgliederbeitrag trotz wiederholter Mahnung während zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht bezahlt, erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Der Verlust der Mitgliedschaft wird der/dem Betreffenden durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand mitgeteilt. Art. 6 Abs. 1 Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird jeweils von der Mitgliederversammlung für das kommende Kalenderjahr festgesetzt. Die SAGKB kann Spenden annehmen. Abs. 2 Neueintretende Mitglieder haben zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag ein einmaliges Eintrittsgeld zu entrichten. Die Höhe des Eintrittsgeldes wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Art. 7 Organe des Vereins sind: Art. 8 Abs. 1 Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten der SAGKB, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Ihre Aufgaben sind: - Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Mitgliederversammlung Abs. 2 Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an. Gäste haben beratende Stimme. Abs. 3 Gäste können mit Zustimmung des Vorstandes an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann den Ausschluss von Gästen während der Behandlung einzelner Traktanden oder während der ganzen Versammlung beantragen. Abs. 4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ein allfälliger Antrag auf Durchführung der geheimen Abstimmung unterliegt dem gleichen Abstimmungsverfahren. Abs. 5 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung ein. Diese erfolgt unter Angabe der Traktandenliste mindestens 5 Wochen vorher. Mitglieder haben das Recht, Traktanden vorzuschlagen. Diese müssen spätestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand sein. Art. 9 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen oder durch mindestens 1/6 aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Art. 10 Abs. 1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, 2 Vize-präsidentinnen/Vizepräsidenten, der Kassierin/dem Kassier, der Aktuarin/dem Aktuar, der Präsidentin/dem Präsidenten der Psychologensektion der SAGKB und der Präsidentin/dem Präsidenten der Ärztesektion der SAGKB. Abs. 2 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und erledigt die ihm durch die Statuten oder die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Er beruft einmal jährlich die Mitgliederversammlung ein. Abs. 3 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in direkter oder auf Antrag in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit auf 3 Jahre gewählt. Sie bleiben auch im Falle eines vorzeitigen Rücktrittes bis zur Ersatzwahl im Amt. Abs. 4 Dem Vorstand müssen sowohl Ärztinnen/Ärzte als auch Psychologinnen/Psychologen angehören. Art. 11 Die Dozentenversammlung umfasst die Dozentinnen/Dozenten der SAGKB und ist zuständig u.a. für - Beratung des Vorstandes in den laufenden Geschäften Art. 12 Abs. 1 Die Sektion Psychologinnen/Psychologen der SAGKB ist als Fachverband ein von der FSP (Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen) anerkannter Gliedverband. Als Delegierte der Sektion Psychologinnen/Psychologen sind nur ordentliche FSP-Mitglieder wählbar. Der Präsident, die Delegierten und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden nur durch ordentliche FSP-Mitglieder der Sektion gewählt. Für die Sektion Psychologinnen/Psychologen gelten folgende Bestimmungen: A) Die Sektion Psychologinnen/Psychologen der SAGKB ist als Fachverband ein von der FSP anerkannter Gliedverband. Sie arbeitet mit der FSP zusammen. Abs. 2 Die Ärztinnen/Ärzte der SAGKB sind in einer Sektion zusammengeschlossen. Die Sektion der Ärztinnen/Ärzte der SAGKB ist anerkannter Gliedverband der SGPP (Schweiz. Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie). Sie arbeitet mit der SGPP zusammen. Art. 13 Abstimmungen über Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins sind nur durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung möglich. 2/3 der Stimmen der an der Mitgliederversammlung Anwesenden sind dazu erforderlich. Art.14 Abs. 1 Die Verwaltungstätigkeit in den Organen der SAGKB ist ehrenamtlich. Spesen werden gemäss Reglement erstattet. Abs. 2 Eventuelle Gewinne der SAGKB dürfen nur für statutengemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus der SAGKB keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Art. 15 Im Falle der Auflösung der SAGKB fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen als Spende an eine psychotherapeutische Vereinigung. Die Entscheidung darüber fällt die Mitgliederversammlung. Art. 16 Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 3.3.1995 verabschiedet und in Kraft gesetzt, Ergänzungen wurden an den Mitgliederversammlungen vom 3.11.1995, 28.2.1997, 3.3.2000 , 1.3.2002 und 6.3.2009 angenommen.
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